Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

In der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 wurde der § 44 (Wohnungen), Abs. 5 wie folgt ergänzt:

 

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

 

 

Zusammengefasst beinhaltet dies:

 

-Installation von Rauchmeldern in Kinderzimmern, Schlafzimmern und Fluren. (nach den Vorgaben der DIN 14676)

-Jährliche Sichtprüfung und Funktionskontrolle

 

 

 Übrigens:

In vielen Ländern existiert bereits eine Rauchmelderpflicht und es konnte beispielsweise in den USA und Großbritannien eine signifikante Senkung der Opferzahlen erreicht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hans-Christian Skorka

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